BGH - Urteil vom 22.05.2019
VIII ZR 182/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 433 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1601
CR 2019, 531
DAR 2019, 615
MMR 2019, 613
NJW 2019, 2475
VersR 2019, 1574
WM 2019, 1447
WRP 2019, 1199
ZIP 2019, 1871
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 246/15
LG Frankfurt/Oder, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 168/16

Einstufung des Verhaltens eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay durch Teilnahme an einer Vielzahl von Auktionen als rechtsmissbräuchlich; Aufstellen von abstrakten verallgemeinerungsfähigen Kriterien mit dem zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als Abbruchjäger

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 182/17

DRsp Nr. 2019/9616

Einstufung des Verhaltens eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay durch Teilnahme an einer Vielzahl von Auktionen als rechtsmissbräuchlich; Aufstellen von abstrakten verallgemeinerungsfähigen Kriterien mit dem zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger"

Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 433 Abs. 1;

Tatbestand