LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.11.2020
3 SaGa 8/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14; BGB § 823; BGB § 1004; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 15/20

Einstweilige Verfügung im ArbeitskampfEilbedürftigkeit als Verfügungsgrund

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 3 SaGa 8/20

DRsp Nr. 2021/18546

Einstweilige Verfügung im Arbeitskampf Eilbedürftigkeit als Verfügungsgrund

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf ist zulässig. Dabei ist durch das Gericht ein strenger Maßstab anzulegen, da sich die Kampfparität durch eine Eilmaßnahme verschieben kann. Zulässige Arbeitskampfmaßnahmen sind nicht rechtswidrig und beinhalten keinen Verfügungsanspruch der Gegenseite. 2. Wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Streikaufruf, kein Warnstreik und keine Streikaktivitäten irgendeiner Art aufgetreten sind, ist eine Eilbedürftigkeit für den einstweiligen Rechtsschutz bezüglich eines möglichen zukünftigen Streiks nicht zu bejahen; es fehlt der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit. Auch die Mitteilung der Gewerkschaft, dass Arbeitskampfmaßnahmen ab einem bestimmten Datum nicht auszuschließen sind, reicht für die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.10.2020 - 7 Ga 15/20 - abgeändert:

Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) trägt die Klägerin.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14; BGB § 823; BGB § 1004; ZPO § 935;

Tatbestand

- - - - - - -