LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.11.2020
3 SaGa 7/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 945;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 13 d/20

Einstweilige Verfügung im ArbeitskampfGerichtliche Hilfe zur Einsetzung eines Notdienstes während eines StreiksAnforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 3 SaGa 7/20

DRsp Nr. 2021/8635

Einstweilige Verfügung im Arbeitskampf Gerichtliche Hilfe zur Einsetzung eines Notdienstes während eines Streiks Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Arbeitskampf zulässig. Das Gericht muss aber einen strengen Maßstab anlegen, da sich die Kampfparität dadurch verschiebt. Der Anspruch auf Unterlassung von Streikmaßnahmen folgt grundsätzlich aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG. 2. Ein Streik, der unter Außerachtlassung eines jeglichen Notdienstes durchgeführt wird, ist in der Regel rechtswidrig. Besteht Streit über das "Ob" und das "Wie" eines Notdienstes während der Streikmaßnahmen, kann das dazu angerufene Gericht eine Notdienstregelung treffen. Ein solches gerichtliches Eingreifen in die Arbeitskampffreiheit bedarf der besonderen Dringlichkeit und ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken. 3. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Streiks müssen stets - wie auch in allen anderen Fallgestaltungen - ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers vorliegen. Haben noch keine Streikmaßnahmen begonnen, fehlt es an diesen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Einsetzung eines Notdienstes.

Tenor