LAG Bremen - Urteil vom 17.11.1995
4 Sa 228/95
Normen:
BGB §§ 305 611 Abs. 1 ; ZPO § 894 Abs 1 Satz 1 §§ 935 938 Abs. 1 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven -Urteil vom 20.07.95 - 1 Ga 7/95 -,

Einstweiliger Rechtsschutz: Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung

LAG Bremen, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 228/95

DRsp Nr. 2001/7433

Einstweiliger Rechtsschutz: Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung

»Zu den Voraussetzungen unter denen der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung zulässig ist (hier: Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Dienstvereinbarung über "Eintritt in den Vorruhestand / 58-er Regelung".)«

Normenkette:

BGB §§ 305 611 Abs. 1 ; ZPO § 894 Abs 1 Satz 1 §§ 935 938 Abs. 1 § 940 ;

Tatbestand:

Die am 15 10.1936 geborene Klägerin ist seit dem 24.09.1973 bei der Beklagten angestellt. Sie arbeitet als technische Lehrerin im Schuldienst auf Teilzeitbasis.

Auf das Beschäftigungsverhältnis finden der BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge für Angestellte des Bundes, der Länder und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, insbesondere der Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966, Anwendung. Am 29.03.1994 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nach Vollendung des 58. Lebensjahres.

Dem Antrag liegt die zwischen der Stadt Bremerhaven und dem Gesamtpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung "über ein vorzeitiges Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem städtischen Dienst und deren Absicherung" zugrunde.