BSG - Urteil vom 09.11.1995
11 RAr 27/95
Normen:
AFG § 100 Abs. 1 § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 117 Abs. 2 § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1510
BSGE 77, 48
DB 1995, 2609
DStR 1996, 1781
NZA-RR 1997, 109
SozR 3-4100 § 119 Nr. 9
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.01.1995

Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren Arbeitnehmern

BSG, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 11 RAr 27/95

DRsp Nr. 1996/28689

Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren Arbeitnehmern

Auch durch eine Vereinbarung über eine noch auszusprechende Arbeitgeberkündigung mit finanziellen Vergünstigungen beteiligt sich der Arbeitnehmer an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 100 Abs. 1 § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 117 Abs. 2 § 133 § 157 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1933 geborene Kläger war von 1975 bis 1991 als Chemiearbeiter bei der Firma S. AG B H beschäftigt. Nach § 21 Nr. 5 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen war das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund, bei Vorliegen eines Sozialplanes oder bei Änderungskündigungen zum Zwecke innerbetrieblicher Umsetzung kündbar. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 7. Februar 1990 zum 31. August 1991. Das Kündigungsschreiben hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:

Wie Ihnen bereits mündlich dargelegt, sehen wir uns leider gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 31.08.1991 zu kündigen.

Auf weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses werden wir noch zurückkommen.