BSG - Beschluss vom 20.07.2017
B 11 AL 41/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 128/16
SG Cottbus, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 275/15

Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines AufhebungsvertragsHandeln durch einen bevollmächtigten RechtsanwaltGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungFormgerechte Begründung

BSG, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 41/17 B

DRsp Nr. 2017/14035

Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags Handeln durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Formgerechte Begründung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.