BGH - Urteil vom 20.04.2018
V ZR 106/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1147; BGB § 1191 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1a S. 1 Fall 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 926
NJW 2018, 3441
NotBZ 2018, 340
WM 2018, 1168
ZInsO 2018, 1466
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 204/15
OLG Hamm, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 66/16

Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der Sicherungsgrundschuld durch den Erwerber ohne die gesicherte Forderung; Schadensersatzanspruch eines Eigentümers wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter Handlung; Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen V ZR 106/17

DRsp Nr. 2018/7113

Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der Sicherungsgrundschuld durch den Erwerber ohne die gesicherte Forderung; Schadensersatzanspruch eines Eigentümers wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter Handlung; Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz

Eine Einwendung gegen die Grundschuld "ergibt" sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1147; BGB § 1191 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1a S. 1 Fall 2;

Tatbestand

Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, darunter eines landwirtschaftlichen Anwesens, an denen er einem Kreditinstitut eine Gesamtbuchgrundschuld mit einem Nominalbetrag von 600.000 DM bestellte, die 1991 in Abteilung III unter lfd. Nr. 19 in das Grundbuch eingetragen wurde (fortan die Buchgrundschuld). In der Bestellungsurkunde unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die belasteten Grundstücke. Die Buchgrundschuld wurde 1995 an eine Volksbank und 1998 an die Sparkasse B (fortan die Sparkasse) abgetreten.