LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.2019
7 Sa 758/18
Normen:
InsO § 113; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1228/18

Einzelne Flugzeuge, Landerechte, Abflugstationen oder die Langstrecke an sich keine eigenständigen BetriebsteileGreifbare Form der Schließung des Betriebs während der Kündigung erforderlichAuslegung eines Schreibens als Einleitung des KonsultationsverfahrensPflichtangaben in MassenentlassungsanzeigeBeifügung der Stellungnahme des Betriebsrats bei MassenentlassungsanzeigeAnspruch auf Nachteilsausgleich als InsolvenzforderungWeitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 657/18 v. 29.03.2019

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 758/18

DRsp Nr. 2021/2873

Einzelne Flugzeuge, Landerechte, Abflugstationen oder die Langstrecke an sich keine eigenständigen Betriebsteile Greifbare Form der Schließung des Betriebs während der Kündigung erforderlich Auslegung eines Schreibens als Einleitung des Konsultationsverfahrens Pflichtangaben in Massenentlassungsanzeige Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats bei Massenentlassungsanzeige Anspruch auf Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 657/18 v. 29.03.2019

Massensache mit weitestgehender Parallelität zu z. B. LAG Düsseldorf 6 Sa 657/18

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.06.2018 - 14 Ca 1228/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a; BGB § 623;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, die Frage eines Betriebsübergangs sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Schuldnerin) mit Sitz in C..

1. 2. 3.