LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.03.2020
6 Sa 102/20
Normen:
ArbGG § 46 g; ArbGG § 64 Abs. 6; ERVFöG Art. 3 Nr. 5; ERVFöG Art. 14 Abs. 2; ERVFöG Art. 26 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1243/19

Elektronischer Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 102/20

DRsp Nr. 2021/8724

Elektronischer Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Nach § 46g ArbGG können die dort genannten Personen, insbesondere Rechtsanwälte und Syndikusanwälte, sowie Behörden Schriftsätze nur noch elektronisch bei Gericht einreichen. Die Vorschrift des § 46g ArbGG ist durch Landesverordnung in Schleswig-Holstein gem. Art. 24 Abs. 2 und 26 Abs. 7 ERVFöG bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Der elektronische Rechtsverkehr gilt nicht nur im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht, sondern auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.01.2020 - 7 Ca 1243/19 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46 g; ArbGG § 64 Abs. 6; ERVFöG Art. 3 Nr. 5; ERVFöG Art. 14 Abs. 2; ERVFöG Art. 26 Abs. 7;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über Zahlung. Ferner begehrt die Klägerin vom Beklagten Auskunft und Herausgabe.