BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 10 EG 6/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 EG 2/16
SG Saarbrücken, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 37/14

ElterngeldGrundsatzrügeBehaupteter VerfassungsverstoßAuswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den vermeintlich verletzten Verfassungsnormen

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 6/17 B

DRsp Nr. 2017/14378

Elterngeld Grundsatzrüge Behaupteter Verfassungsverstoß Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den vermeintlich verletzten Verfassungsnormen

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. 3. Wer einen Verfassungsverstoß geltend macht oder sich auf die Verfassungswidrigkeit der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm beruft, darf sich nicht auf Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken. 4. Vielmehr muss er unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den vermeintlich verletzten Verfassungsnormen stichhaltig darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.