BSG - Beschluss vom 16.03.2017
B 10 EG 19/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 27;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 789/16
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 1349/15

ElterngeldGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageSozialrechtlicher HerstellungsanspruchAusschlussfristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 19/16 B

DRsp Nr. 2017/10530

Elterngeld Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Ausschlussfrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.