LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2019
8 Sa 320/18
Normen:
BGB § 162;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 545/18

Ende der Überbrückungsbeihilfe schon bei bloßer Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 320/18

DRsp Nr. 2019/14927

Ende der Überbrückungsbeihilfe schon bei bloßer Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente

Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich auch dann mit der Rentenberechtigung, wenn nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente besteht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.08.2018 - Az.: 3 Ca 545/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 162;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überbrückungsbeilhilfe ab dem 01. Oktober 2017 trotz der ab dem 01. Juli 2017 bestehenden Möglichkeit des Klägers, eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den durch das "Flexirentengesetz" eingetretenen Änderungen in Anspruch zu nehmen.