Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten; im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Ablehnung des ihm zunächst vorläufig bewilligten Arbeitslosengelds (Alg) und begehrt höhere Leistungen (noch) für die Zeit vom 1.10.2016 bis 31.12.2016.
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