LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2019
10 Sa 1631/18
Normen:
ZPO § 529; ZPO § 533 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 67;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 358
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2025/17

Enge Voraussetzungen für eine Klageänderung in der BerufungsinstanzSittenwidrigkeit einer KündigungTreuwidrigkeit einer KündigungKein Einfluss späteren sittenwidrigen Verhaltens auf die ursprünglich ausgesprochene Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 1631/18

DRsp Nr. 2019/8016

Enge Voraussetzungen für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz Sittenwidrigkeit einer Kündigung Treuwidrigkeit einer Kündigung Kein Einfluss späteren sittenwidrigen Verhaltens auf die ursprünglich ausgesprochene Kündigung

1. Eine ursprünglich nicht sittenwidrige Kündigung wird nicht durch ein späteres prozessuales Verhalten nachträglich sittenwidrig. 2. Bei Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gibt es keine Pflicht des Arbeitgebers, die angenommenen Kündigungsgründe aufzuklären.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. August 2017 - 8 Ca 2025/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte, die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 22% und die Klägerin zu 78%. Die Kosten des Verfahrens 6 AZN 312/18 vor dem Bundesarbeitsgericht trägt die Klägerin.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.001,42 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird für die Klägerin nur hinsichtlich der Kündigungsschutzklage zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 529; ZPO § 533 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 67;

Tatbestand: