BGH - Urteil vom 18.06.2019
VI ZR 80/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; StGB § 190 S. 1; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 222, 196
GRUR 2019, 1084
MDR 2019, 1382
NJW 2020, 45
VersR 2019, 1225
ZUM 2019, 855
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8402/15
OLG München, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 778/17

Entfallen der Wiederholungsgefahr und damit eines Anspruchs eines Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wortberichterstattung und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren bei rechtskräftiger Verurteilung des Betroffenen wegen der Straftat (hier: Vergewaltigung); Ansehen des Wahrheitsbeweises für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht im Unterlassungsklageverfahren

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen VI ZR 80/18

DRsp Nr. 2019/11237

Entfallen der Wiederholungsgefahr und damit eines Anspruchs eines Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wortberichterstattung und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren bei rechtskräftiger Verurteilung des Betroffenen wegen der Straftat (hier: Vergewaltigung); Ansehen des Wahrheitsbeweises für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht im Unterlassungsklageverfahren

a) Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wortund Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt.