Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2018 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
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