BGH - Urteil vom 01.10.2019
VI ZR 156/18
Normen:
KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2881
BB 2019, 2960
DB 2019, 2740
MDR 2020, 45
NJW-RR 2020, 112
VersR 2020, 105
ZIP 2019, 2345
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 364/16
LG Berlin, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1/17

Entgegenstehen einer qualifizierten Nachrangabrede der Qualifikation des Rückzahlungsanspruchs als unbedingt bei Wirksamkeit der Abrede; Fehlende Transparenz einer in einem Vermögensanlagevertrag enthaltenen Rangrücktrittsklausel; Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage

BGH, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen VI ZR 156/18

DRsp Nr. 2019/16958

Entgegenstehen einer qualifizierten Nachrangabrede der Qualifikation des Rückzahlungsanspruchs als unbedingt bei Wirksamkeit der Abrede; Fehlende Transparenz einer in einem Vermögensanlagevertrag enthaltenen Rangrücktrittsklausel; Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage

a) Eine qualifizierte Nachrangabrede steht der Qualifikation des Rückzahlungsanspruchs als unbedingt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nur dann entgegen, wenn die Abrede wirksam ist.b) Zur fehlenden Transparenz einer in einem Vermögensanlagevertrag enthaltenen Rangrücktrittsklausel.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch.