LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2019
8 Sa 247/18
Normen:
BGB § 276;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1409/17

Entgeltfortzahlungsanspruch aus übergegangenem RechtSchuldhaftes Herbeiführen der ArbeitsunfähigkeitArbeitgeberseitiges Risiko der Unaufklärbarkeit schuldhaften Verhaltens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 247/18

DRsp Nr. 2019/7177

Entgeltfortzahlungsanspruch aus übergegangenem Recht Schuldhaftes Herbeiführen der Arbeitsunfähigkeit Arbeitgeberseitiges Risiko der Unaufklärbarkeit schuldhaften Verhaltens

1. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der nach einem Arbeitsunfall Verletztengeld und Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer geleistet hat, kann die entsprechende Erstattung vom Arbeitgeber aus übergegangenem Recht nach § 115 Abs. 1 SGB X verlangen.2. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein grober Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.3. In den Fällen, in denen die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit nicht aufzuklären sind und damit auch ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht nachweisbar ist, liegt das "Risiko der Unaufklärbarkeit" beim Arbeitgeber.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.06.2018 - Az.: 3 Ca 1409/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 276;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus übergegangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X).