BGH - Urteil vom 24.07.2018
VI ZR 294/17
Normen:
ZPO § 314 S. 1-2; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 31
VersR 2019, 32
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 28/08
OLG Karlsruhe, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 61/16

Entkräftung der Beweiskraft des Tatbestands durch das Sitzungsprotokoll; Bestehen des für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderlichen Pflichtwidrigkeitsvorwurfs durch die Vornahme der medizinisch gebotenen Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät; CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät

BGH, Urteil vom 24.07.2018 - Aktenzeichen VI ZR 294/17

DRsp Nr. 2018/17475

Entkräftung der Beweiskraft des Tatbestands durch das Sitzungsprotokoll; Bestehen des für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderlichen Pflichtwidrigkeitsvorwurfs durch die Vornahme der medizinisch gebotenen Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät; CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät

a) Zur Entkräftung der Beweiskraft des Tatbestands durch das Sitzungsprotokoll.b) Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert (hier: CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 314 S. 1-2; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand