BGH - Urteil vom 04.12.2018
VI ZR 128/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 449
CR 2019, 384
GRUR 2019, 431
MDR 2019, 550
MMR 2019, 830
NJW 2019, 1142
VersR 2019, 432
WRP 2019, 481
ZUM-RD 2019, 197
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 70/16
OLG Hamburg, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 175/16

Entkräftung einer durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründeten Vermutung der Wiederholungsgefahr; Verweis auf eine gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung; Rechtswidrige Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen; Erstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots auf Äußerungen mit geringerem Informationsgehalt; Erstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots auf Äußerungen mit geringerer Intensität des Eingriffs

BGH, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen VI ZR 128/18

DRsp Nr. 2019/2574

Entkräftung einer durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründeten Vermutung der Wiederholungsgefahr; Verweis auf eine gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung; Rechtswidrige Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen; Erstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots auf Äußerungen mit geringerem Informationsgehalt; Erstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots auf Äußerungen mit geringerer Intensität des Eingriffs