LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2019
4 Sa 352/18
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1; KSchG § 17 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6916/17

Entlassung von Flugpiloten in Insolvenz der FluggesellschaftZulässige betriebsbedingte Kündigung bei konkreter StilllegungsabsichtAnforderungen an Stilllegungsabsicht eines FlugbetriebesWet-Lease kein übergangsfähiger TeilbetriebWirksamkeit der Massenentlassungsanzeige trotz falscher Angaben

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 352/18

DRsp Nr. 2023/579

Entlassung von Flugpiloten in Insolvenz der Fluggesellschaft Zulässige betriebsbedingte Kündigung bei konkreter Stilllegungsabsicht Anforderungen an Stilllegungsabsicht eines Flugbetriebes Wet-Lease kein übergangsfähiger Teilbetrieb Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige trotz falscher Angaben

1. Die betriebsbedingte Kündigung ist auch wirksam, wenn sie schon vor der Stilllegung ausgesprochen wird. 2. Die betriebsbedingte Kündigung ist wirksam, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine konkrete Stilllegungsabsicht erkennbar ist. 3. Einzelne Flugzeuge - hier Langstrecke - bilden keinen Betriebsteil. 4. Wet-Lease ist kein übergangsfähiger Teilbetrieb. 5. Die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs 2 KSchG ist auch dann wirksam, wenn sie falsche Angaben enthält, die aber keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung haben.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2018 - 5 Ca 6916/17 -wird unter gleichzeitiger Abweisung des im Wege der Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Feststellungsantrages zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1; KSchG § 17 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. - - - - - - 4.