BGH - Urteil vom 08.11.1979
VII ZR 337/78
Normen:
BGB § 817, § 812 ; ArbeitnehmerüberlassungsG Art. 1 § 1, Art. 1 § 9, Art. 1 § 10;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 10 AÜG
ARST 1980, 57
BauR 1980, 186
BB 1980, 368
BGHZ 75, 299
DB 1980, 347
DRsp I(144)63
EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 3
EzAÜG Nr. 61
GewArch 1980, 100
HFR 1981, 238
JuS 1980, 375
JZ 1980, 191
LM Nr. 143 zu § 812 BGB
LM Nr. 2 zu ArbeitnehmerüberlassungsG
LM Nr. 28 zu § 817 BGB
MDR 1980, 303
NJW 1980, 452
WM 1980, 133
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 13.06.1978
LG Hamburg,

Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

BGH, Urteil vom 08.11.1979 - Aktenzeichen VII ZR 337/78

DRsp Nr. 1999/8226

Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

"Wer Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, kann aus ungerechtfertigter Bereicherung vom Entleiher zwar nicht Wertersatz für die von den Arbeitern geleisteten Dienste, wohl aber Herausgabe dessen verlangen, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er - der Entleiher -, sondern der Verleiher die Leiharbeitnehmer entlohnt hat."

Normenkette:

BGB § 817, § 812 ; ArbeitnehmerüberlassungsG Art. 1 § 1, Art. 1 § 9, Art. 1 § 10;

Tatbestand:

Die Beklagte hat im Jahre 1975 auf verschiedenen von ihr betriebenen Baustellen Arbeitskräfte eingesetzt und vor allem mit Reinigungsarbeiten beschäftigt. Die Arbeiter sind von der Klägerin zur Verfügung gestellt und auch entlohnt worden. Die darüber zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bestätigte die Klägerin mit einem von ihr stammenden Vordruck, in dem die jeweilige Abmachung als "Werkvertrag" bezeichnet ist. Aus der Geschäftsverbindung der Parteien sind 30 Rechnungen offen, mit denen die Klägerin der Beklagten für überlassene Arbeitskräfte in der Zeit vom 14. Juli bis 11. November 1975 insgesamt 33.358,29 DM berechnet hat.