Die Klägerin begehrt die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Rahmen der Konkursausfallversicherung.
Über das Vermögen der S. AG, V., (Gemeinschuldnerin) wurde am 31. Juli 1993 das Konkursverfahren eröffnet; zu Konkursverwaltern wurden die Beigeladenen zu 1) bestellt. Den Antrag der Klägerin, rückständige Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1993 in Gesamthöhe von ca. DM 3,5 Millionen zu überweisen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 1993 ab.
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