BSG - Urteil vom 26.10.2023
B 10 ÜG 1/22 R
Normen:
GVG § 198 Abs. 3 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 11/21

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht

BSG, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/22 R

DRsp Nr. 2024/4540

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht

Eine Entschädigungsklage kann gemäß § 198 Abs. 5 S. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Eine angemessene Entschädigung enthält derjenige, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Hierbei wird bei einem unangemessen lang andauernden Verfahren ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet. Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung nur dann beantragt werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen zu 1. und 2. wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2022 aufgehoben, soweit deren Klage auf eine Entschädigung in Geld abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Revision des Klägers zu 3. gegen das vorgenannte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 3. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zu 1/3.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 3 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I