Entschädigung nach dem OEG bei Angriff mit Kraftfahrzeug, keine Anwendung der Härteregelung des § 10a OEG bei Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung
BSG, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 9 RVg 1/94
DRsp Nr. 1996/20530
Entschädigung nach dem OEG bei Angriff mit Kraftfahrzeug, keine Anwendung der Härteregelung des § 10aOEG bei Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Wer mit einem Hindernis absichtlich den Fahrweg eines anderen Verkehrsteilnehmers blockiert, begeht auch dann einen vorsätzlich rechtswidrigen tätlichen Angriff iS. von § 1OEG , wenn er sich nur einen groben Scherz erlauben will.2. Wird ein Kraftfahrzeug als Hindernis benutzt, so liegt ein die Entschädigung nach dem OEG ausschließender Gebrauch eines Kraftfahrzeugs auch dann vor, wenn der Motor nicht in Betrieb ist.3. Durch die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung wird das Eingreifen der Härteregelung des § 10aOEG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 11 § 10a ; PflVG § 12 ;
Gründe:
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