BSG - Urteil vom 12.12.1995
9 RVg 1/94
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 11 § 10a ; PflVG § 12 ;
Fundstellen:
DRsp VII(700)60a-b
MDR 1996, 1048
SozR 3-3800 § 10a Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.11.1993

Entschädigung nach dem OEG bei Angriff mit Kraftfahrzeug, keine Anwendung der Härteregelung des § 10a OEG bei Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 9 RVg 1/94

DRsp Nr. 1996/20530

Entschädigung nach dem OEG bei Angriff mit Kraftfahrzeug, keine Anwendung der Härteregelung des § 10a OEG bei Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Wer mit einem Hindernis absichtlich den Fahrweg eines anderen Verkehrsteilnehmers blockiert, begeht auch dann einen vorsätzlich rechtswidrigen tätlichen Angriff iS. von § 1 OEG , wenn er sich nur einen groben Scherz erlauben will.2. Wird ein Kraftfahrzeug als Hindernis benutzt, so liegt ein die Entschädigung nach dem OEG ausschließender Gebrauch eines Kraftfahrzeugs auch dann vor, wenn der Motor nicht in Betrieb ist.3. Durch die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung wird das Eingreifen der Härteregelung des § 10a OEG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 11 § 10a ; PflVG § 12 ;

Gründe: