BSG - Beschluss vom 14.09.2017
B 10 ÜG 1/17 KLH
Normen:
SGG § 202 S. 2; GVG § 200; GVG § 201 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2;

Entschädigung von Nachteilen infolge einer unangemessenen VerfahrensdauerPKH-VerfahrenAngemessenheit der VerfahrensdauerDreischrittige PrüfungWertende Gewichtung und Abwägung aller Einzelfallumstände

BSG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/17 KLH

DRsp Nr. 2017/15931

Entschädigung von Nachteilen infolge einer unangemessenen Verfahrensdauer PKH-Verfahren Angemessenheit der Verfahrensdauer Dreischrittige Prüfung Wertende Gewichtung und Abwägung aller Einzelfallumstände

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer in drei Schritten zu prüfen; Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. 2. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in monatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeiten des Verfahrens sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu betrachten. 3. Zu fragen ist, ob und in welchem Umfang sich die genannten Umstände ursächlich auf die Dauer des Verfahrens ausgewirkt haben; darüber hinaus ist die Prozessleitung einzustellen. 4. Die wertende Gewichtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und die aus Konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit abzuschließen, verletzt hat.