BSG - Beschluss vom 24.05.2017
B 10 ÜG 1/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 38 SF 56/16

Entschädigung wegen einer überlangen Dauer eines EntschädigungsklageverfahrensGrundsatzrügeKeine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/17 BH

DRsp Nr. 2017/13561

Entschädigung wegen einer überlangen Dauer eines Entschädigungsklageverfahrens Grundsatzrüge Keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Weder Entscheidungsgericht noch Revisionsgericht sind weitergehend zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen des Ausgangsgerichts berufen. 3. Soweit Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall rügen wollten, so können sie hierauf ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen.

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. aus B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I