BSG - Urteil vom 07.09.2017
B 10 ÜG 3/16 R
Normen:
GVG § 198 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 50/15

Entschädigung wegen einer überlangen Dauer eines GerichtsverfahrensErheblicher tatrichterlicher BeurteilungsspielraumUnbestimmte RechtsbegriffeEx-ante-SichtGesamtverfahrensdauer von 12 Monaten je Instanz

BSG, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 3/16 R

DRsp Nr. 2017/16508

Entschädigung wegen einer überlangen Dauer eines Gerichtsverfahrens Erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum Unbestimmte Rechtsbegriffe Ex-ante-Sicht Gesamtverfahrensdauer von 12 Monaten je Instanz

1. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu. 2. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Entschädigungsgericht den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Rechtsbegriffe aus § 198 Abs. 1 S. 2 GVG und damit den rechtlichen Rahmen zutreffend erkannt und ihn ausfüllend alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und angemessen berücksichtigt hat, ohne Denkgesetze bzw. allgemeine Erfahrungssätze zu verletzen oder gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen. 3. Maßgeblich ist, wie das Ausgangsgericht die Lage aus seiner ex-ante-Sicht einschätzen durfte; auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat.