BSG - Beschluss vom 01.06.2017
B 10 ÜG 12/16 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 216/15

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheHauptsacheverfahren und Eilverfahren als eigenständige VerfahrenErhebung von Gerichtsgebühren

BSG, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 12/16 BH

DRsp Nr. 2017/9222

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Hauptsacheverfahren und Eilverfahren als eigenständige Verfahren Erhebung von Gerichtsgebühren

1. Die Frage, ob ein denselben Streitgegenstand betreffendes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und das entsprechende Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Beurteilung, ob das Verfahren verzögert sei, eine Einheit bildeten oder ob jedes Verfahren einzeln zu betrachten sei, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. 2. Vielmehr zählt § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als spezielle Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gesondert als eigenständiges Verfahren auf. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist es mit dem Justizgewährungsanspruch vereinbar, für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren in Anknüpfung an den Streit- oder Gegenstandswert zu erheben, solange das Kostenrisiko nicht in einem derartigen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens steht, dass eine Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint und sich damit die Beschreitung des Rechtswegs sich zumindest für Unbemittelte als praktisch unmöglich darstellt.