LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2019
8 Sa 187/19
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 165;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1709/18

Entschädigungsansprüche eines Bewerbers um eine Stelle wegen Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Abbruch des Besetzungsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 187/19

DRsp Nr. 2020/6062

Entschädigungsansprüche eines Bewerbers um eine Stelle wegen Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Abbruch des Besetzungsverfahrens

Einem Bewerber um eine Stelle bei einem öffentlichen Arbeitgeber steht kein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung wegen des Alters oder einer Behinderung zu, wenn das Stellenbesetzungsverfahren ohne Einladung von Bewerbern zu Vorstellungsgesprächen abgebrochen und die Stelle im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements mit einer Mitarbeiterin besetzt wurde. Denn insoweit ist der Bewerber nicht ungünstiger behandelt worden als die übrigen Bewerber um die ausgeschriebene Stelle. Hinsichtlich der auf die ausgeschriebene Stelle umgesetzten Mitarbeiterin fehlt es an der Vergleichbarkeit der Lage.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. März 2019 - Az: 3 Ca 1709/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 165;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Entschädigung wegen Diskriminierung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens.

1. 2.