LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2019
20 Sa 264/19
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 9
LAGE GewO 2003 § 106 Nr. 38
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5273/18

Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei KonfliktlagenKeine Anhörungspflicht bei VersetzungenIm Bereich keine Konkretisierung des ArbeitsortesKeine Festlegung des Arbeitsortes durch jahrelange Tätigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 20 Sa 264/19

DRsp Nr. 2020/2035

Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Konfliktlagen Keine Anhörungspflicht bei Versetzungen "Im Bereich" keine Konkretisierung des Arbeitsortes Keine Festlegung des Arbeitsortes durch jahrelange Tätigkeit

1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat. 2. Die Versetzung hat billigem Ermessen zu entsprechen. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum.