ArbG Berlin, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5273/18
Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei KonfliktlagenKeine Anhörungspflicht bei VersetzungenIm Bereich keine Konkretisierung des ArbeitsortesKeine Festlegung des Arbeitsortes durch jahrelange Tätigkeit
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 20 Sa 264/19
DRsp Nr. 2020/2035
Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei KonfliktlagenKeine Anhörungspflicht bei Versetzungen"Im Bereich" keine Konkretisierung des ArbeitsortesKeine Festlegung des Arbeitsortes durch jahrelange Tätigkeit
1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat.2. Die Versetzung hat billigem Ermessen zu entsprechen. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit.In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum.
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