LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.07.2019
5 Sa 233/18
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; AVR-DD § 7;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 7
LAGE GewO 2003 § 106 Nr. 37
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 227/17

Entscheidungshoheit des Arbeitgebers bei der Reaktion auf betriebliche KonfliktlagenKeine Unwirksamkeit der Versetzung bei unterbliebener vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 233/18

DRsp Nr. 2019/13018

Entscheidungshoheit des Arbeitgebers bei der Reaktion auf betriebliche Konfliktlagen Keine Unwirksamkeit der Versetzung bei unterbliebener vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers

1. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will, und zwar unbeschadet des Streits um ihre Ursachen. Der Arbeitgeber muss nicht zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären. 2. Die Verletzung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Deutschland (AVR-DD) geregelten Pflicht des Dienstgebers, den Mitarbeiter vor einer Versetzung zu hören, führt nicht zur Unwirksamkeit der Versetzung. Letztlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er die - ihm mangels Anhörung nicht bekannten - Interessen des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat und die Versetzung deshalb nicht billigem Ermessen entspricht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 04.09.2018 - 13 Ca 227/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; AVR-DD § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer Versetzung an einen anderen Arbeitsort zur Auflösung eines zwischenmenschlichen Konflikts.