LAG Köln - Beschluss vom 28.02.2019
7 Ta 105/18
Normen:
ZPO § 103; RVG Nr. 3202 VV; RVG Vorbemerkung 3 Abs.3 zu Teil 3 Anl. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8020/16

Entstehung einer Termingebühr für Unterbreitung eines Vergleichsangebots nach Einlegung der Berufung

LAG Köln, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 7 Ta 105/18

DRsp Nr. 2019/11323

Entstehung einer Termingebühr für Unterbreitung eines Vergleichsangebots nach Einlegung der Berufung

Unterbreitet der Prozessbevollmächtigte der erstinstanzlich unterlegenen Partei, nachdem er bereits Berufung eingelegt hat, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei telefonisch ein Vergleichsangebot, das dieser entgegennimmt, intern wertend mit seinem Mandanten bespricht und sodann wiederum telefonisch gegenüber dem gegnerischen Anwalt ablehnt, so entsteht dadurch eine 1,2 Termingebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Anwalt der erstinstanzlich obsiegenden Partei sich erst nach den Telefonaten bei Gericht für das Berufungsverfahren bestellt und das Berufungsverfahren später durch Berufungsrücknahme endet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 103; RVG Nr. 3202 VV; RVG Vorbemerkung 3 Abs.3 zu Teil 3 Anl. 1;

Gründe