BSG - Urteil vom 19.07.2023
B 6 KA 5/22 R
Normen:
SGB V § 72 Abs. 1 S. 2; SGB V a.F. § 95; Ärzte-ZV § 26 Abs. 2; Ärzte-ZV a.F. § 26 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 3a; SGB V § 103 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 2/18
SG Schwerin, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 6/15

Entziehung der Zulassung eines KassenarztesZulassungsentziehung wegen Nichtausübung vertragsärztliche TätigkeitVerlegung des KassenarztsitzesRuhensanordnung bezüglich Verfahren auf Zulassungsentziehung

BSG, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 5/22 R

DRsp Nr. 2023/12717

Entziehung der Zulassung eines Kassenarztes Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung vertragsärztliche Tätigkeit Verlegung des Kassenarztsitzes Ruhensanordnung bezüglich Verfahren auf Zulassungsentziehung

Wenn der Vertragsarzt am bisherigen Sitz keine Tätigkeit mehr entfaltet, aber einen Sitzverlegungsantrag gestellt hat, liegt trotz vorzeitiger Einstellung der Tätigkeit nicht zwingend ein Grund für eine Entziehung der Zulassung vor. Insoweit ist eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf den Erfolg des Antrags auf Sitzverlegung zu stellen und dies in die Bewertung mit einzubeziehen. Zudem kommt als milderes Mittel im Hinblick auf den Sitzverlegungsantrag die Anordnung des Ruhens der Zulassung in Betracht.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2020 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 10. Januar 2018 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 1 S. 2; SGB V a.F. § 95; Ärzte-ZV § 26 Abs. 2; Ärzte-ZV a.F. § 26 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 3a; SGB V § 103 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung.