BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 6 KA 72/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 95d Abs. 3; SGB V § 95d Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 29/14
SG Hannover, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 789/12

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Verletzung der FortbildungspflichtFortbildungsnachweis durch eine ForschungsarbeitGrobe PflichtverletzungStörung des Vertrauensverhältnisses

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 72/16 B

DRsp Nr. 2017/13782

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht Fortbildungsnachweis durch eine Forschungsarbeit Grobe Pflichtverletzung Störung des Vertrauensverhältnisses

1. Die Rechtsfrage, ob eine Verletzung der Fortbildungspflicht gemäß § 95d Abs. 3 SGB V vorliegt, "wenn eine fortlaufende langjährige, praxisbezogene und prämierte Forschungsarbeit nachgewiesen wird", ist nicht klärungsbedürftig. 2. Es kommt im Rahmen des § 95d Abs. 3 SGB V nicht auf den Nachweis einer "Forschungsarbeit" an, sondern auf den Nachweis einer ausreichenden fachlichen Fortbildung; dies setzt die Anerkennung der Fortbildung in der vom Gesetz vorgesehenen Form (§ 95d Abs. 2 SGB V) voraus. 3. Nicht klärungsbedürftig ist auch die Rechtsfrage, ob "eine Verletzung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95d Abs. 3 SGB V als gröblich im Sinne des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V anzusehen ist, wenn eine langjährige Forschungsarbeit nachgewiesen wird". 4. Wann eine Pflichtverletzung als "gröblich" anzusehen ist, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt; danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist.