OLG Hamburg - Urteil vom 01.08.2019
3 U 176/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 258/08

Entzug einer allgemeinen Boxlizenz durch einen VerbandLizenzentziehung wegen gesundheitlicher Gefährdung des SportlersEingriff in die Berufsfreiheit

OLG Hamburg, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 3 U 176/17

DRsp Nr. 2019/13891

Entzug einer allgemeinen Boxlizenz durch einen Verband Lizenzentziehung wegen gesundheitlicher Gefährdung des Sportlers Eingriff in die Berufsfreiheit

1. Entzieht oder verweigert ein sozialmächtiger Boxverband einem Berufsboxer aus gesundheitlichen Gründen die Lizenz zur berufsmäßigen Ausübung seines Sportes, ist diese Maßnahme wie eine disziplinarische Maßnahme vollständig auf ihre Billigkeit gerichtlich nachprüfbar. 2. Knüpfen sowohl die Berechtigung zur Lizenzentziehung wie die Befugnis zur Verweigerung der Starterlaubnis nach der Verbandssatzung daran an, dass eine gesundheitliche Gefährdung des Sportlers zu befürchten ist, gilt der Maßstab - das Vorliegen medizinischer Bedenken - für beide Lizenzbereiche gleichermaßen. 3. Die Erteilung der Starterlaubnis ist die für die Gesundheit des Sportlers und das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit gefahrgeneigtere Entscheidung. Mit der Starterlaubnis wird zum einen die Schwelle von der abstrakten zur konkreten Gefahr überschritten und zum anderen dem Verband die Möglichkeit an die Hand gegeben, einen im Kern gesunden Sportlers - hier eines Berufsboxers - vor einer Gefährdung durch einen ungleichen Kampf zu bewahren. Daher ist die Versagung der Starterlaubnis das gegenüber dem allgemeinen Lizenzentzug mildere Mittel.