LG Augsburg, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 1187/16
OLG München, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 928/17
Erbringen von wesentlichen Rechts-Dienstleistungen und Steuerberatungs-Dienstleistungen in Deutschland aufgrund Beratungsvertrags hinsichtlich des Verbots der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen III ZR 71/18
DRsp Nr. 2018/14785
Erbringen von wesentlichen Rechts-Dienstleistungen und Steuerberatungs-Dienstleistungen in Deutschland aufgrund Beratungsvertrags hinsichtlich des Verbots der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 11. Januar 2018 - 27 U 928/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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