BAG - Urteil vom 25.04.2018
7 AZR 82/16
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 1 Nr. 9
AuR 2018, 485
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 30
EzA-SD 2018, 10
NZA 2018, 1576
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 943/15
ArbG Paderborn, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 386/15

Erbringung einer wissenschaftlichen Dienstleistung als besonderer BefristungsgrundAbgrenzung einer Lehrtätigkeit mit wissenschaftlich-reflektierender Auseinandersetzung von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 82/16

DRsp Nr. 2018/11048

Erbringung einer wissenschaftlichen Dienstleistung als besonderer Befristungsgrund Abgrenzung einer Lehrtätigkeit mit wissenschaftlich-reflektierender Auseinandersetzung von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug

Orientierungssätze: 1. Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (Sprachlehre) zählt zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn die Lehrtätigkeit eine wissenschaftlich-reflektierende Auseinandersetzung verlangt. Sie ist von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (Rn. 17).