BGH - Urteil vom 14.06.2019
V ZR 73/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 444; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 27
MDR 2019, 1376
NotBZ 2020, 28
VersR 2020, 626
WM 2020, 2235
ZIP 2019, 2115
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 96/16
OLG Saarbrücken, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 24/17

Erfolgen der Angabe des fachkundigen Verkäufers zur Errichtung des Kaufobjekts als fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein bzgl. Abweichung bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - Aktenzeichen V ZR 73/18

DRsp Nr. 2019/14771

Erfolgen der Angabe des fachkundigen Verkäufers zur Errichtung des Kaufobjekts als fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ bzgl. Abweichung bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften

Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“, wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 444; BGB § 634 Nr. 4;

Tatbestand