BVerfG - Beschluss vom 31.05.2022
1 BvR 564/19
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 1; VerfSchutzG NRW § 3 Abs. 1 Nr. 1; VerfSchutzG NRW § 3 Abs. 5 S. 1 Buchst. c); VerfSchutzG NRW § 3 Abs. 5 S. 2; VerfSchutzG NRW § 5 Abs. 7 S. 1; VerfSchutzG NRW § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 3629
NVwZ 2023, 68
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 6078/14
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 1698/15
BVerwG, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 152/18

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins imVerfassungsschutzbericht NRW 2013; Nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer politischen Partei

BVerfG, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 564/19

DRsp Nr. 2022/16445

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins imVerfassungsschutzbericht NRW 2013; Nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer politischen Partei

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 1; VerfSchutzG NRW § 3 Abs. 1 Nr. 1; VerfSchutzG NRW § 3 Abs. 5 S. 1 Buchst. c); VerfSchutzG NRW § 3 Abs. 5 S. 2; VerfSchutzG NRW § 5 Abs. 7 S. 1; VerfSchutzG NRW § 15 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Der Beschwerdeführer ist ein bundesweit tätiger Verein. Mit der Verfassungsbeschwerde wehrt er sich dagegen, dass die Gerichte seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2013 bestätigt haben. Mittelbar wendet er sich gegen die dem zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen.

I.

1. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013, der im Mai 2014 durch den zuständigen Landesminister vorgestellt und veröffentlicht wurde, wird an mehreren Stellen über Verbindungen desBeschwerdeführers zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei berichtet. Mittels Fußnoten wird dabei jeweils darauf hingewiesen, dass lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfolgungverfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden.