OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2019
12 B 1319/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42a Abs. 1; SGB VIII § 42f;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1761/19

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Kein Anspruch auf vorläufige Inobhutnahme; Hohe Anforderungen an den Anordnungsanspruch bei Vorwegnahme der Hauptsache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 12 B 1319/19

DRsp Nr. 2020/15831

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Kein Anspruch auf vorläufige Inobhutnahme; Hohe Anforderungen an den Anordnungsanspruch bei Vorwegnahme der Hauptsache

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42a Abs. 1; SGB VIII § 42f;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Beschwerdebegehren dahingehend zu ändern, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen.