OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2019
21 A 4384/18
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; GTK § 17 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 2861/18

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahrens bezüglich der Neufestsetzung von Elternbeiträgen; Neufestsetzung der Elternbeiträge ist kein Dauerverwaltungsakt; Kein Vertrauensschutz während des Laufs der Festsetzungsverjährungsfrist

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 21 A 4384/18

DRsp Nr. 2020/10793

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahrens bezüglich der Neufestsetzung von Elternbeiträgen; Neufestsetzung der Elternbeiträge ist kein Dauerverwaltungsakt; Kein Vertrauensschutz während des Laufs der Festsetzungsverjährungsfrist

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorliegt, ist der konkrete Regelungsgehalt des Bescheids.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; GTK § 17 Abs. 5;

Gründe

Der zulässige Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.

Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, d. h. nachvollziehbar erläutert.