BVerwG - Urteil vom 16.07.2020
5 C 6.19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; BBhV § 24 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 382
DÖV 2021, 44
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 14.1167
VGH Bayern, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 17.2493

Erfolgreiche Revision gegen die Ablehnung weiterer Beihilfeleistungen für eine vollstationäre Behandlung in einer Privatklinik; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung; Nicht vorhersehbare Übertragung der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Abrechnung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexleistung nach OPS 8-550.1 Version 2009 formulierten Dokumentationsanforderungen auf die naturheilkundliche Komplextherapie nach OPS 8-975.24 Version 2014

BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 5 C 6.19

DRsp Nr. 2020/15053

Erfolgreiche Revision gegen die Ablehnung weiterer Beihilfeleistungen für eine vollstationäre Behandlung in einer Privatklinik; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung; Nicht vorhersehbare Übertragung der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Abrechnung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexleistung nach OPS 8-550.1 Version 2009 formulierten Dokumentationsanforderungen auf die naturheilkundliche Komplextherapie nach OPS 8-975.24 Version 2014

Eine Vereinbarung der Privatklinik mit den Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern über die Höhe der Vergütung ist keine zwingende Voraussetzung für die Angemessenheit der Aufwendungen einer Komplextherapie im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBhV.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; BBhV § 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt weitere Beihilfeleistungen für eine vollstationäre Behandlung in einer Privatklinik.