Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens (Schriftsatz vom 11. Dezember 2018), auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bleibt das Beschwerdebegehren mit dem sinngemäßen Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Antragsteller die ihr nach § 17 SGB VIII obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht sowie die ihr nach § 18 SGB VIII obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts zu erfüllen,
ohne Erfolg.
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