OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2019
12 B 1747/18
Normen:
SGB VIII § 17; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 528/18

Erfüllen der obliegenden Beratungspflicht und Unterstützungspflicht bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 12 B 1747/18

DRsp Nr. 2020/8722

Erfüllen der obliegenden Beratungspflicht und Unterstützungspflicht bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 17; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens (Schriftsatz vom 11. Dezember 2018), auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bleibt das Beschwerdebegehren mit dem sinngemäßen Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Antragsteller die ihr nach § 17 SGB VIII obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht sowie die ihr nach § 18 SGB VIII obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts zu erfüllen,

ohne Erfolg.