BAG - Urteil vom 06.09.2017
5 AZR 318/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1668/15
ArbG Herford, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 935/15

Erfüllung des Anspruchs auf Mindestlohn durch Gewährung einer Leistungszulage

BAG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 318/16

DRsp Nr. 2017/15750

Erfüllung des Anspruchs auf Mindestlohn durch Gewährung einer Leistungszulage

1. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. 2. Einer Leistungszulage kommt Erfüllungswirkung zu.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2016 - 16 Sa 1668/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 317/16 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe