Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2021 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. April 2021 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 4.11.2019, insbesondere darüber, ob der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Der 1959 geborene Kläger war bis zum 30.6.2008 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2009 Alg von der Beklagten. Seit 2006 pflegte er seine Mutter, die ab August 2006 Pflegegeld nach der Pflegestufe I, ab Oktober 2008 nach der Pflegestufe II und ab Januar 2017 nach dem Pflegegrad 4 erhielt. Die Pflege erfolgte in nicht erwerbsmäßiger Weise in häuslicher Umgebung wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche. Die Pflegekasse entrichtete seit Oktober 2008 Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger als Pflegeperson.
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