LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2019
6 Sa 15/19
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 273/18

Erfüllungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 15/19

DRsp Nr. 2019/12392

Erfüllungsanspruch

1. § 615 BGB begründet keinen eigenständigen Anspruch. Es verbleibt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch.2. Eine Klage auf künftige Leistung ist bei Besorgnis, der Schuldner werde sich seiner Verpflichtung entziehen, statthaft.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. Oktober 2018 - 1 Ca 273/18 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.066,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 172,24 Euro seit dem 02. Mai 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem 02. Juni 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem 02. Juli 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem 01. August 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem 03. September 2018, aus weiteren 172, 24 Euro brutto seit dem 01. Oktober 2018, aus weiteren 172,24 Euro brutto seit dem 02. November 2018, aus weiteren 172,24 Euro brutto seit dem 03. Dezember 2018, sowie aus weiteren 172, 24 Euro brutto seit dem 02. Januar 2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger zu 96 %, die Beklagte zu 4 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 84 %, die Beklagte zu 16 %.

IV.