LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2020
2 Sa 101/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 763/19

Erfüllungseinwand in Vollstreckungsgegenklage statthaftMaßgeblichkeit des Vollstreckungstitels für ErfüllungKeine Präklusion bei später erhaltenen Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 101/20

DRsp Nr. 2021/6955

Erfüllungseinwand in Vollstreckungsgegenklage statthaft Maßgeblichkeit des Vollstreckungstitels für Erfüllung Keine Präklusion bei später erhaltenen Unterlagen

Werden erst nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung Jahresaufstellungen vorgelegt, die eine Überprüfung der Provisionsansprüche möglich machen, so liegt keine Präklusion im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vor.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.02.2020 - 11 Ca 763/19 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.05.2018 - 11 Ca 952/17 - wird hinsichtlich des titulierten Anspruchs auf Abrechnung der Provisionen (Prämien) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013, 01.01.2014 bis 31.12.2014 und 01.01.2015 bis 31.12.2015 sowie Erstellung eines Buchauszugs über die vorgenannten Zeiträume für unzulässig erklärt.

II.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand