Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.02.2020 -
Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.05.2018 -
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Beklagte zu tragen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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