BSG - Urteil vom 12.12.1995
9 RV 26/94
Normen:
BVG § 62 Abs. 3 S. 1 § 56 ; SGB X § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 62 Nr. 2

Erhöhung der MdE bei ursprünglicher Unrichtigkeit, besonderer Bestandsschutz für über 55jährige Beschädigte

BSG, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 9 RV 26/94

DRsp Nr. 1996/20527

Erhöhung der MdE bei ursprünglicher Unrichtigkeit, besonderer Bestandsschutz für über 55jährige Beschädigte

1. Trotz einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen wird die bestandskräftig zu hoch festgesetzte MdE solange nicht erhöht, wie sie die nunmehr tatsächlich vorliegende MdE übertrifft oder erreicht (Bestätigung von BSG vom 22.10.1986 - 9a RVs 55/85 = BSGE 60, 287 = SozR 1300 § 48 Nr. 29).2. Der besondere Bestandsschutz für über 55jährige Beschädigte i.S. von § 62 Abs. 3 S. 1 BVG steht einer Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X nur bei den regelmäßigen Rentenanpassungen nach § 56 BVG entgegen (Abgrenzung zu BSG vom 29.8.1990 - 9a/9a RV 32/88 = SozR 3100 § 62 Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 62 Abs. 3 S. 1 § 56 ; SGB X § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die bisher mit 40 vH zu hoch angesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen auf 50 vH zu erhöhen, obwohl die tatsächliche MdE erst durch die Verschlimmerung 40 vH erreicht hat.

Bei dem 1924 geborenen Kläger hatte der Versorgungsträger mit Bescheid vom 17. März 1960 folgende Schädigungsfolgen anerkannt: