BSG - Urteil vom 12.06.1989
2 RU 33/88
Normen:
SGG § 77 ; RVO § 587 ; SGB IV § 14 ; KSchG § 9, § 10 ;

Erhöhung der Verletztenrente bei Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers

BSG, Urteil vom 12.06.1989 - Aktenzeichen 2 RU 33/88

DRsp Nr. 1999/6727

Erhöhung der Verletztenrente bei Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers

1. Reine Entschädigungsabfindungen können nicht auf den Erhöhungsbetrag nach § 587 RVO aF. angerechnet werden, weil sie ihrem Charakter nach auf einen Zeitraum weder vor noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 77 ; RVO § 587 ; SGB IV § 14 ; KSchG § 9, § 10 ;